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Lexikon

BWL

Leasingerlass

Regel der Finanzverwaltung, wer ein Leasingobjekt bilanziert: bei 40–90 % Grundmietzeit der Leasinggeber, sonst der Leasingnehmer.

Entwurf – noch nicht fachlich geprüft

Erklärung

Entscheidend ist der Anteil der Grundmietzeit an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Im mittleren Bereich bilanziert der Leasinggeber – mit Kaufoption nur, wenn der Preis den Restbuchwert erreicht, mit Verlängerungsoption nur, wenn die Anschlussmiete die lineare Abschreibung deckt.

Beispiel

Grundmietzeit 5 von 8 Jahren = 62,5 %, ohne Option: Der Leasinggeber bilanziert.

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