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Lexikon

BWL

Anderskosten

Kosten, die die KLR mit einem anderen Betrag ansetzt als die Finanzbuchhaltung den Aufwand – etwa die Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert.

Entwurf – noch nicht fachlich geprüft

Erklärung

Anderskosten gehören zu den kalkulatorischen Kosten. Typisch ist die kalkulatorische Abschreibung: Die Finanzbuchhaltung schreibt nach Steuerrecht ab, die KLR über die tatsächliche Nutzungsdauer und vom Wiederbeschaffungswert.

Beispiel

Bilanzielle Abschreibung 40.000 €, kalkulatorische Abschreibung 52.000 € – in der KLR stehen 52.000 € als Anderskosten.

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