BWL
Anderskosten
Kosten, die die KLR mit einem anderen Betrag ansetzt als die Finanzbuchhaltung den Aufwand – etwa die Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert.
Entwurf – noch nicht fachlich geprüft
Erklärung
Anderskosten gehören zu den kalkulatorischen Kosten. Typisch ist die kalkulatorische Abschreibung: Die Finanzbuchhaltung schreibt nach Steuerrecht ab, die KLR über die tatsächliche Nutzungsdauer und vom Wiederbeschaffungswert.
Beispiel
Bilanzielle Abschreibung 40.000 €, kalkulatorische Abschreibung 52.000 € – in der KLR stehen 52.000 € als Anderskosten.